MOTORMOBILES

Das Automagazin im Internet

VW bestreitet Manipulation in einem Schadensersatzprozess

vw_logo

Voilkswagen bestreitet und spricht von einer vermeintlichen „Manipulation“

Lahr (ots) – Die Volkswagen AG stellt in einer Klageerwiderung zur Überraschung des Klägers in der von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bereits im Oktober 2015 erhobenen und bundesweit ersten Klage das Vorliegen einer Manipulation an den EA 189 Motoren in Frage. Es wird seitens VW von einer vermeintlichen „Manipulation“ und von einem vermeintlichen „Mangel“ gesprochen. Dies kann nur so verstanden werden, dass VW die Manipulation als solche in dem gerichtlichen Verfahren bestreitet.

Die Klage richtet sich, anders als das Verfahren vor dem Landgericht Bochum, nicht gegen einen Händler, sondern gegen VW direkt. Die Manipulation wird von VW vor Gericht als „vermeintlich“ bestritten, obwohl dem Kläger im Rahmen des Rückrufes ebenfalls von VW mitgeteilt wurde, dass sein Fahrzeug die Software enthält, die Sickoxidwerte „optimiert“.

Von einer Unterstützung des Klägers als Opfer des Manipulationsskandals oder gar von Demut und Einsicht für das eigene Fehlverhalten, ist nichts zu erkennen. VW erklärt in der Klageerwiderung unter anderem dazu folgendes unter den Überschriften:

„Keine vorsätzliche Täuschung des Klägers über Eigenschaften des Fahrzeugs; keine Täuschung des Klägers; kein Vorsatz der Beklagten dargelegt; keine wirtschaftlichen Verluste des Klägers…“: „Der Vorstand der Beklagten hatte zum relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im August 2012 von der vermeintlichen „Manipulation“ keinerlei Kenntnisse.

Nach Ansicht des Klägers schuldet VW aufgrund der Manipulation des Fahrzeugs Schadensersatz. Der Kläger möchte keine Rücknahme des Fahrzeugs erreichen, sondern lediglich festgestellt wissen, dass VW aufgrund des Abgasskandals verpflichtet ist, Schadensersatz zu bezahlen. Der Kläger möchte sicherstellen, dass eine Wertminderung des Fahrzeugs sowie alle Folgeschäden durch VW ausgeglichen werden.

VW behauptet in der Klageerwiderung vehement, es würde kein Minderwert des Fahrzeugs vorliegen. Dies obwohl zahlreiche Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berichten, dass sie Ihr Fahrzeug überhaupt nicht bzw. nur mit einem sehr hohen Wertverlust verkaufen können. Der VMF – Verband der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften e.V., der 90.000 Fahrzeuge von VW im Bestand hat, teilte in einer Pressemitteilung mit: „Die beim Vertragsbeginn kalkulierten Preise werden für alle manipulierten Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns in der Regel nicht mehr erzielbar sein, denn die möglichen Käufer können Risiken und Folgewirkungen der Abgasmanipulation nicht einschätzen. Fakt ist, dass Probleme in der Gebrauchtwagenvermarktung der Marke Audi und damit wirtschaftliche Schäden entstanden sind und noch entstehen werden, weil die Käufer der Neuwagen bewusst getäuscht worden sind.“ Der Deutschlandfunk berichtet, dass sich die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) auf Studien beruft, die belegen sollen, dass die betroffenen Fahrzeuge nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation erheblich an Wiederverkaufswert verloren haben. In dem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg will VW davon jedoch nichts wissen und teilt mit, dass es keine wirtschaftlichen Verluste des Klägers gebe.

Vor diesem Hintergrund klingt es geradezu zynisch, wenn Volkswagen in einer Pressemitteilung aus September 2015 mitteilte: „Wir bei Volkswagen werden alles daran setzen, das Vertrauen, das uns so viele Menschen schenken, vollständig wiederzugewinnen und dafür alles Erforderliche tun, um Schaden abzuwenden.“

All dies erscheint nun reine Imagewerbung zu sein, die sich im konkreten Einzelfall als leeres Versprechen entpuppt. Wenn VW die betroffenen Kunden im Zusammenhang mit dem angelaufenen Rückruf mit dem Absender „Volkswagen Verbraucherschutz“ anschreibt, stellt dies schließlich den Gipfel der Ironie dar.

An einer Aufklärung scheint VW in dem Prozess nicht interessiert zu sein. Durch den Kläger wurde jetzt der Vorstandsvorsitzende Müller als Beweismittel benannt. Das Gericht ist prozessual verpflichtet, diesem Beweisangebot nachzugehen und Herrn Müller zu laden. Herr Müller wird in dem Prozess zur Aufklärung beitragen müssen. Man darf gespannt sein, was Herr Müller in dem Verfahren berichten wird.