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Autofahrer aufgepasst: Mit diesen Rechtstipps von anwalt.de fahren Sie sicherer

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Autofahrer aufgepasst: Mit diesen Rechtstipps fahren Sie sicherer

Autofahren ist die wohl bequemste Art der Fortbewegung. In Deutschland sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts aktuell rund 45 Millionen Pkw zugelassen. Jährlich wächst der Bestand an Fahrzeugen in Deutschland. Umso wichtiger ist es, über Pflichten und Rechte eines jeden Autofahrers aufzuklären. Welche das sind, erklärt Ferdinand Mang, Rechtsanwalt und Redakteur in der juristischen Redaktion von anwalt.de, einem der führenden Rechtsinformationsportale in Deutschland.

 

  • Blutalkoholtest: Nur in Ausnahmefällen ohne richterliche Anordnung gültig
  • Nachträgliches Parkverbot: Abschleppkosten trägt in der Regel der Kfz-Halter
  • Grüne Ampel schaltet auf Gelb: Gas geben kann zur Mitschuld führen
  • Unfall beim Be- oder Entladen: Kfz-Haftpflicht zahlt zumeist Schäden am Auto durch Einbruch
  • Teilkasko zahlt nicht, wenn unversicherte Gegenstände offensichtlich im Auto lagen

 

 

Blutalkoholtest: Immer zulässig?

Wer im öffentlichen Straßenverkehr von der Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wird, hat das Recht, einen Atemalkoholtest abzulehnen. Anders sieht es aus bei einem Blutalkoholtest. Bei Verdacht auf Alkoholgenuss darf die Polizei einen solchen Test verlangen. Sie muss aber zuvor den Bereitschaftsrichter anrufen, der die Blutabnahme beim Betroffenen explizit anordnet. Gemäß § 81a II Strafprozessordnung (StPO) darf nämlich grundsätzlich nur der Richter die Blutentnahme für einen Alkohol- beziehungsweise Drogentest anordnen, das ist der sogenannte Richtervorbehalt. Wird der Bereitschaftsrichter nicht kontaktiert und dennoch ein Bluttest durchgeführt, darf das Testergebnis im Rahmen des Bußgeldverfahrens nicht verwendet werden. Eine Ausnahme gibt es: Wenn etwa der Bereitschaftsrichter nicht erreicht werden kann und ein weiterer Zeitablauf dazu führen würde, dass zum Beispiel der Alkohol im Körper des Betroffenen abgebaut wird und im schlimmsten Fall nicht mehr nachweisbar ist, darf auch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei die Blutentnahme anordnen.

 

 
Nachträgliches Parkverbot: Wer trägt die Abschleppkosten?

Grundsätzlich gilt: Werden vorübergehende Park- beziehungsweise Halteverbotsschilder aufgestellt, müssen Verkehrsteilnehmer diese stets beachten und ihren Wagen woanders abstellen. Tun sie dies nicht, kann die zuständige Behörde den falsch geparkten Wagen auf Kosten des Halters abschleppen lassen. Das gilt auch für Fahrzeuge, die noch geparkt wurden, bevor die Park- beziehungsweise Halteverbotsschilder aufgestellt wurden. Es spielt nämlich grundsätzlich keine Rolle, dass der Kfz-Halter die mobilen Verbotsschilder eventuell gar nicht gesehen haben könnte, weil er sich zum Beispiel gerade im Urlaub befindet. Die Verkehrszeichen stellen eine sogenannte Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Die Schilder gelten danach für jeden – anwesend oder abwesend – als bekanntgegeben, sobald sie aufgestellt wurden und von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick wahrgenommen werden können. Hinzu kommt, dass ein Autofahrer immer damit rechnen muss, dass ein öffentlicher Parkplatz plötzlich nicht mehr genutzt werden darf, beispielsweise wegen eines Volksfestes oder einer Baustelle. Die falsch geparkten Fahrzeuge dürfen aber nicht sofort auf Kosten des Kfz-Halters abgeschleppt werden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellung der Schilder. Schließlich muss den Autofahrern die Gelegenheit gegeben werden, ihre Fahrzeuge umzuparken.

Grüne Ampel schaltet auf Gelb: Anhalten oder Gas geben?

Im Grundsatz bedeutet das gelbe Ampelsignal, dass das folgende Signal abzuwarten ist. Wird dies nicht getan, handelt es sich um einen sogenannten Gelblichtverstoß. Wird die Ampel in Kürze rot und kann man – ohne in die Eisen zu steigen – anhalten, sollte man dies auch tun. Fährt man stattdessen über die noch gelbe Ampel und kommt es dann zu einem Unfall, droht zumindest eine Mitschuld. Man sollte also auf jeden Fall anhalten, solange das noch ohne Vollbremsung möglich ist.

Unfall beim Be- oder Entladen: Zahlt die Kfz-Haftpflicht?

Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt die sogenannte Halterhaftung für Schäden, die „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstehen. Wird dabei jemand verletzt, getötet oder eine Sache beschädigt, ist der Halter grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Das bedeutet: Missachtet ein Fahrer etwa auf einer Kreuzung die Vorfahrt und es kommt infolgedessen zu einem Unfall, ist dieser Schaden eindeutig beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und der Unfallverursacher haftet. Aber Achtung: Nicht nur das Fahren fällt unter die Begrifflichkeit „Betrieb des Fahrzeugs”, sondern auch das Be- und Entladen eines Fahrzeugs, während es steht. Dabei ist es egal, was be- oder entladen wird, und es spielt auch keine Rolle, ob der Motor läuft oder nicht. Relevant ist nur, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum und nicht auf privatem Gelände steht und dass ein klarer innerer Zusammenhang zu dessen Funktion als Verkehrs- und Transportmittel vorliegt. Verursacht jemand also einen Schaden, während er sein Auto be- oder entlädt, so hat er eine gute Chance, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden zahlt.

Einbruch in das Auto: Wann zahlt die Teilkasko?

Eine Teilkasko zahlt unter anderem, wenn entweder das Auto selbst oder aber nachweislich mitversichertes Zubehör aus dem Auto gestohlen wird. Ob die Teilkasko auch für etwaige Beschädigungen am Auto aufgrund eines Einbruchs zahlen muss, hängt davon ab, was der Dieb stehlen wollte – ob es sich um versicherte Gegenstände, also das Auto selbst oder versichertes Zubehör, oder um nicht versicherte Sachen handelt. Wollte der Dieb versicherte Gegenstände aus dem Auto entwenden, zahlt die Teilkasko die entstandenen Schäden am Auto. Oft bleibt aber bis zuletzt unklar, was der Täter überhaupt entwenden wollte. Vielmehr bricht er wohl im Regelfall einfach das Auto auf und nimmt mit, „was er kriegen kann“. Darum gilt: Hat der Versicherungsnehmer deutlich sichtbar nicht mitversicherte Gegenstände im Auto liegen lassen, zum Beispiel seinen Geldbeutel, sein Handy oder ein mobiles Navigationsgerät, so wird davon auszugehen sein, dass der Dieb diese Gegenstände mitnehmen wollte. In diesem Fall müsste die Teilkasko in der Regel nicht für den Schaden am Auto aufkommen. Lagen solche Gegenstände aber nicht offensichtlich im Auto herum, kann dem Täter die Absicht unterstellt werden, dass er bei dem Einbruch alles stehlen wollte, was er kriegen konnte, also auch versicherte Gegenstände. Die Teilkasko muss dann zahlen.