
Auch nach dem Urteil bleiben massive Rechtsunsicherheiten
Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, Dashcamaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen begrenzt zulassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15.5.2018 unter dem Aktenzeichen VI ZR 233/17, dass die Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar ist. Es ist ein Urteil, das nicht nur weitreichende Folgen für viele Versicherer hat, sondern auch eine direkte oder indirekte Betroffenheit für alle Autofahrer. Die Rechtsprechung war bislang widersprüchlich und unterscheidet zwischen kurzen Filmen und aus Datenschutzgründen dauerhaftem Aufnahmen. Das nun ergangene Urteil bedeutet nicht die Zulassung der Dashcam für automatisiertes, dauerhaftes filmen.
Bei den typischen Dashcams handelt sich dabei um kleine Digital-Kameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, die während der Fahrt alles aufzeichnen. Das Motiv vieler Nutzer ist eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines Unfalls.In den vergangenen drei Jahren wurden laut Bitkom rund 150.000 Dashcams in Deutschland verkauft. Die Kameras für die Windschutzscheibe erzielten allein im vergangenen Jahr einen Umsatz von mehr als vier Millionen Euro. Im Schnitt lassen sich die Autofahrer die Kameras 88 Euro kosten. Kurze anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr zur Klärung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren sind nach diesem Urteil zulässig. Aber Vorsicht – solche Aufzeichnungen können genausogut laut ADAC als Beweismittel gegen den Fahrer verwendet werden.

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