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Saisonkennzeichen: Der ADAC informiert zu Geltungszeitraum und Versicherungsschutz

Bildnachweis: ADAC

Die Zahlen ganz rechts geben die Gültigkeit des Saisonkennzeichens an: in diesem Fall gilt es vom 1. März (03) bis zum 31. Oktober (10) – Bildnachweis: ADAC


Für alle, die ihr Fahrzeug nicht das ganze Jahr über nutzen

Saisonkennzeichen sind praktisch: Wer als Fahrzeughalter sein Fahrzeug nicht das ganze Jahr über nutzen und dafür zulassen will, erhält damit einen begrenzten Geltungszeitraum. Darüber hinaus erspart man sich zwei Fahrten zur Zulassungsstelle – zwecks Wiederzulassung im Frühling und vorübergehender Stilllegung im Herbst – und natürlich auch doppelte Kosten.

Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens beträgt mindestens zwei, höchstens jedoch elf Monate. Dieser Zeitraum ist nicht erweiterbar. Cornelius Blanke, Pressesprecher des ADAC Hessen-Thüringen erklärt: „Wer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sein Fahrzeug länger nutzen möchte, braucht eine förmliche Änderung des Zulassungszeitraums, andernfalls kann ein Bußgeld fällig werden.“

Saisonkennzeichen für Motorräder, Wohnmobile und Cabrios gelten oft nur bis Ende Oktober. In diesem Fall muss das Fahrzeug ab dem 1. November in die Garage, es darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen oder Plätzen geparkt werden. Wichtig: Das Fahrzeug hat in den Monaten, in denen es nicht zugelassen ist, auch keinen Versicherungsschutz.

Ein Saisonkennzeichen erhält die normalen Angaben eines Kennzeichens, zusätzlich wird der Zulassungszeitraum vermerkt, dieser ist meist rechts aufgeprägt.