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VW-Skandal: LG Krefeld spricht von massenhaftem Betrug

Bildnachweis: ADAC

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Der Vorsitzende Richter zweifelt Einschätzungen des KBA zum VW-Update an. Nach Auffassung des LG Krefeld sind Audi-Modelle mit Manipulationssoftware mangelhaft. Eine Nacherfüllung sei unzumutbar.

Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung

Volkswagen hat momentan an vielen juristischen Fronten zu kämpfen. Neben den Anlegerklagen sind es in Deutschland vor allem auch die Kunden mit Individualklagen. Nun befürwortet ein erstes Gericht  in NRW das Rücktrittsrecht vom VW-Abgasskandal betroffener Besitzer. Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des vorsitzenden  Richter den  Abgasskandal als „massenhaften Betrug“ zu bezeichnen. Auch das KBA kommt nicht gut weg.

Am 03.08.2016 fand in zwei Klageverfahren gegen ein Krefelder Autohaus wegen der Ansprüche aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Audi A6 und einen Audi A1, die vom Abgasskandal betroffen sind, die mündliche Verhandlung vor dem LG Krefeld statt.

Die Kammer teilte mit, dass es entgegen der Auffassung der Beklagten außer Frage stehe, dass ein Sachmangel vorliege. Dieser liege darin, dass die Abgasnorm EURO 5 nur mittels einer manipulierten Software erreicht werden könne, die die Motorsteuerung auf dem Prüfstand ändere. Zudem sagte der Vorsitzende, man müsse wohl von einem „massenhaften Betrug“ sprechen.

Mangel anerkannt

Der Mangel berechtige in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt ohne Nacherfüllungsverlangen. Das Gericht begründete diese Auffassung mit der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Zum einen sei die Nacherfüllung nur durch den betrügenden Konzern und nicht durch den Händler angeboten worden. Es könne dem Kläger aber auch nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug von dem Betrüger reparieren zu lassen.

Zudem bestehe die begründete Befürchtung, dass der Mangel wegen des chemischen Zielkonflikts zwischen NOx- und CO2-Ausstoß nicht zu beseitigen sei und wenn doch, dann nur auf Kosten eines erneuten Mangels. Darauf müsse sich der Kläger nicht einlassen.

Der Mangel sei auch erheblich, denn er könne verschiedene negative öffentlich-rechtliche Konsequenzen haben und er sei überdies für den Kläger, der ein umweltfreundliches Fahrzeug kaufen wollte, nicht hinnehmbar. Nach Auffassung der Kammer berechtigt der Mangel in diesen Fällen zum sofortigen Rücktritt ohne Nacherfüllungsverlangen.

Die Beklagte, vertreten durch eine lokale Anwaltskanzlei und der Großkanzlei Freshfields, die den VW-Konzern im Abgasskandal vertritt, überreichte noch in beiden Fällen eine e-Mail des KBA, aus der sich ergeben soll, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge nach dem Softwareupdate alle öffentlich-rechtlichen Normen einhalten würden. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es zum einen bei der Beurteilung der Berechtigung der Ausübung des Rücktrittsrechts auf den Zeitpunkt der Ausübung und nicht auf den aktuellen Zeitpunkt ankomme. Zum anderen seien die Angaben des KBA auch nicht mehr sonderlich glaubwürdig. Schließlich habe man den Betrug angeblich 10 Jahre lang nicht bemerkt. Außerdem könne die Einhaltung der Normen auf Kosten von Langlebigkeit des Motors und anderer Komponenten erreicht werden oder auf Kosten der Motorleistung. Dazu verhalte sich
die Bestätigung des KBA aber nicht.

Aus den genannten Gründen können beide Kläger von ihren Kaufverträgen zurücktreten und die Fahrzeuge gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zurückgeben.

Damit stellt sich erstmalig ein NRW-Gericht gegen die kaum nachvollziehbaren Urteile der Landgerichte Bochum und Münster, die gegen die dortigen Kläger entschieden hatten, weil der Sachmangel nicht erheblich sei. Die Erheblichkeitsschwelle liegt jedoch nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg niedrig. Ein unbeleuchteter Aschenbecher und fehlende Hilfslinien einer Rückfahrkamera wurden von diesen Gerichten bereits als erheblicher Mangel angesehen. Die Auffassung des LG Krefeld liegt daher auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung. Für die betroffenen Fahrzeugbesitzer sind die zu erwartenden Urteile ein starkes Signal, dass die Rechtsprechung nicht nur in Bayern und Niedersachsen sondern auch in NRW die Verbraucher nicht im Stich lassen wird. Verkündungstermin ist der 14.09.2016.