Die EU regelt Amtshilfe für ausländische Behörden - Bildnachweis: MOTORMOBILES
Mit seiner Klage begehre der Kläger die Feststellung, dass der Händler dem Grunde nach verpflichtet sei, aus dem Kaufvertrag Mängelgewährleistung und Schadensersatz zu leisten. Der Kläger begründete dies damit, dass aufgrund der erforderlichen Nachrüstung der Motorsteuerung jedenfalls mit einer Wertminderung des Fahrzeugs zu rechnen sei. Im Übrigen seien ein Mehrverbrauch des Fahrzeuges und eine Leistungsminderung wahrscheinlich. Unklar sei ferner, inwieweit die Nutzung des Fahrzeugs in Umweltzonen erschwert werde. Die Klage sei nötig, um eine mögliche Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu verhindern.
Wie die Pressestelle berichtet, habe das Amtsgericht Lehrte im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es die Klage für zulässig und begründet halte. Insbesondere sei der geltend gemachte Mangel nicht unerheblich. Dies werde schon daran deutlich, dass das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf der von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge angeordnet habe. Nach Darlegung dieser Rechtsansicht habe das beklagte Autohaus auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Damit könne eine endgültige Entscheidung durch Urteil entbehrlich werden.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie das Amtsgericht Lehrte den Fall entscheiden wird
Nach dem Urteil des Landgerichts München I, 23 O 23033/15 ist das Amtsgericht Lehrte ein weiteres Gericht, welches den Mangel im VW Abgasskandal als nicht unerheblich ansieht. Es ist ein weiterer Erfolg für einen Geschädigten im VW Skandal.



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