KS: Amtshilfe deutscher Behörden beim Eintreiben der Forderung
Die Verkehrsvorschriften in den Ländern der Europäischen Union sind zum Teil noch sehr unterschiedlich. Da kommt es schon mal vor, dass man im Ausland aus Unwissenheit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, die Warnwestenpflicht nicht korrekt erfüllt oder ein anderes Verkehrsvergehen begeht. Kommt es dann zu einem Strafmandat, rät der automobilclub Kraftfahrer-schutz (KS) genau zu überlegen, was zu tun ist. Denn die Zeiten, als man solche Knöllchen nach Rückkehr aus dem Ausland getrost in den Mülleimer werfen konnte, sind vorbei. Behörden aus den EU-Ländern können mit Hilfe deutscher Kollegen Bußgelder auch hierzulande eintreiben.
Zahlt der betroffene Fahrer die Buße nicht, wendet sich die ausländische Behörde an das deutsche Bundesamt für Justiz (BfJ), das seinerseits dann Geldbußen ab 70 Euro bei den Verursachern eintreibt. Und das geht so: Zunächst prüft das BfJ, ob die Anfrage vollständig ist und ob es formale Hindernisse gibt. Dann schickt das Amt dem Betroffenen die Unterlagen zur Stellungnahme, auch wenn er bereits im Vorfeld durch die Auslands-Behörde schriftlich angehört wurde. Nach einer zweiwöchigen Frist muss das BfJ die Vollstreckung bewilligen, das Verfahren aus triftigem Grund einstellen oder – bei einem Einspruch – das Ersuchen dem zuständigen Amtsgericht vorlegen.
In Fällen von Falschparken, also wenn es um Halterhaftung geht, weist das BfJ allerdings das ausländische Ersuchen zurück. Die betroffene Person muss jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie für das Parkvergehen nicht verantwortlich ist.
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